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PflBBetV – Pflegeberufebeteiligungsverordnung

Verordnung über die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene (Pflegeberufebeteiligungsverordnung - PflBBetV)
Sozialversicherungsrecht
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PflBBetV – Pflegeberufebeteiligungsverordnung



§ 5 PflBBetV, Verfahren der Beteiligung bei Entsendung

(1)1 Soweit nur eine Organisation als maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene anerkannt ist, kann diese Organisation in der Regel eine sachkundige Person, höchstens jedoch 2 sachkundige Personen, zur Wahrnehmung von Beteiligungsrechten nach dem SGB V und SGB XI, die eine Teilnahme an Beiräten oder Ausschüssen beinhalten, zu dem jeweiligen Beteiligungsverfahren entsenden. 2 Ob eine oder 2 sachkundige Personen zu entsenden sind, wird von der Organisation unter Berücksichtigung der Art des Beteiligungsverfahrens und der jeweils einschlägigen Beteiligungsvorschriften nach dem SGB V und SGB XI festgelegt.

(2)1 Soweit mehrere Organisationen als maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene nach § 2 oder nach § 3 anerkannt sind, können diese Organisationen einvernehmlich in der Regel insgesamt eine sachkundige Person, höchstens jedoch 2 sachkundige Personen, zu dem jeweiligen Beteiligungsverfahren entsenden. 2 Kommt innerhalb von 4 Wochen nach schriftlicher Aufforderung dieser Organisationen eine Einigung auf die sachkundigen Personen nicht zustande, entscheidet das BMG auf Antrag einer Organisation unverzüglich durch Los. 3 Ob eine oder 2 sachkundige Personen zu entsenden sind, wird von den Organisationen unter Berücksichtigung der Art des Beteiligungsverfahrens und der jeweils einschlägigen Beteiligungsvorschriften nach dem SGB V und SGB XI festgelegt.


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