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SVG – Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
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SVG – Soldatenversorgungsgesetz



§ 55 SVG, Eingliederung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in das Erwerbsleben

1 Jeder Berufssoldatin und jedem Berufssoldaten, deren oder dessen Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den §§ 5, § 6, § 9 und § 11 erleichtert. 2 Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum kann im Umfang des § 9 Absatz 3 gewährt werden. 3 § 10 gilt entsprechend.

Satz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) (1. 1. 2026).


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