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SVG – Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
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SVG – Soldatenversorgungsgesetz



§ 6 SVG, Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung

(1)1 Während der Wehrdienstzeit bieten die Karrierecenter der Bundeswehr — Berufsförderungsdienste — interne Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung an, an denen nach § 58b SG freiwilligen Wehrdienst Leistende sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit unentgeltlich teilnehmen können. 2 Sofern eine Wehrdienstzeit mit weniger als 4 Jahren festgesetzt wurde, können Maßnahmen zum Berufseinstieg unterhalb der Erlangung von schulischen und beruflichen Abschlüssen, von Abschlüssen im Rahmen des HRG sowie von Fahrerlaubnissen angeboten werden. 3 Über die Art der Maßnahmen nach Satz 2 entscheidet das BMVg oder die von ihm benannte Stelle.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) (1. 1. 2026).

(2) Ist für freiwilligen Wehrdienst Leistende nach § 58b SG im Förderungsplan im Sinne des § 5 Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, so kann im Einzelfall die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung anderer Anbieter gefördert werden.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) (1. 1. 2026).

(3)1 Auf die dienstzeitbegleitende Förderung nach den Absätzen 1 und 2 besteht kein Anspruch. 2 Sie steht unter dem Vorbehalt ausreichend verfügbarer Haushaltsmittel.

(4)1 Bei internen Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung, die aufgrund ihres Inhalts geeignet sind, für eine Vielzahl von Berufen förderlich zu sein (Basisqualifizierungen) ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 2 eine vorherige Berufsberatung nicht notwendig. 2 Zu den Basisqualifizierungen zählen nicht Maßnahmen zur Erlangung von schulischen und beruflichen Abschlüssen, von Abschlüssen im Rahmen des HRG sowie von Fahrerlaubnissen. 3 Über die Eignung einer Maßnahme im Sinne des Satzes 1 entscheidet das BMVg oder die von ihm benannte Stelle.


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