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§ 313 StGB, Herbeiführen einer Überschwemmung

(1) Wer eine Überschwemmung herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren bestraft.

(2)§ 308 Absatz 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend.

Absatz 2 geändert durch G vom 9. 1. 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 3) (15. 1. 2026).


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