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§ 308 StGB, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren zu erkennen.

Absatz 3 eingefügt durch G vom 9. 1. 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 3) (15. 1. 2026), bisherige Absätze 3 bis 6 wurden Absätze 4 bis 7.

(3) Wer die Sprengstoffexplosion zur Begehung eines Diebstahls (§ 242), eines Bandendiebstahls (§ 244 Absatz 1 Nummer 2) oder eines schweren Bandendiebstahls (§ 244a) herbeiführt, wird in den Fällen des Absatzes 1 mit Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft.

(4) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren zu erkennen.

Absatz 5 geändert durch G vom 9. 1. 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 3) (15. 1. 2026).

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(7) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


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