§ 8 PPP-RL, Anrechnungen von Berufsgruppen
(1)1 Die tatsächliche Personalausstattung gemäß § 7 umfasst die von Fachkräften der Berufsgruppen nach § 5 im Geltungsbereich dieser Richtlinie erbrachten Tätigkeiten für die Regelaufgaben gemäß Anlage 4. 2 Sind Fachkräfte anteilig auch in anderen Bereichen tätig, die nicht zum Geltungsbereich dieser Richtlinie gehören, sind diese Tätigkeiten sachgerecht abzugrenzen und dürfen nicht bei der tatsächlichen Personalausstattung berücksichtigt werden.
(2)1 Bei der tatsächlichen Personalausstattung gemäß § 7 sind Personen, die in der Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege ausgebildet werden, entsprechend dem in § 27 Absatz 2 PflBG vorgegebenen Verhältnis anzurechnen. 2 Psychologinnen und Psychologen sowie weitere Berufsgruppen in Ausbildung gemäß § 27 Absatz 4 PsychThG sind zu berücksichtigen, wenn diese vom Krankenhaus eine Vergütung entsprechend ihrem Grundberuf erhalten. 3 Fach- und Hilfskräfte, die mit Stichtag 1. 1. 2025 am Krankenhaus beschäftigt sind und sich in einer berufsbegleitenden Aus- oder Weiterbildung zu einer der Berufsgruppen gemäß § 5 Absatz 1 Buchstabe b, d und f, Absatz 2 Buchstabe b, d und f befinden, können während ihrer Aus- oder Weiterbildung bis zu 5 Jahre auf die jeweilige Berufsgruppe angerechnet werden.
(3)1 Bei der tatsächlichen Personalausstattung gemäß § 7 können Fachkräfte der Berufsgruppen nach § 5 auf andere Berufsgruppen nach § 5 angerechnet werden, soweit diese gemäß Anlage 4 Regelaufgaben der Berufsgruppe, bei der die Anrechnung erfolgen soll, erbringen. 2 Eine Anrechnung nach Satz 1 ist bei psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen für Erwachsene nur zwischen folgenden Berufsgruppen gemäß § 5 Absatz 1 möglich: jeweils zwischen den Buchstaben a und c sowie jeweils zwischen den Buchstaben b, d und f. 3 Eine Anrechnung nach Satz 1 ist bei psychiatrischen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche nur zwischen folgenden Berufsgruppen gemäß § 5 Absatz 2 möglich: jeweils zwischen den Buchstaben a und c sowie jeweils zwischen den Buchstaben b, d und f. 4 Bis zum 31. 12. 2026 ist eine Anrechnung von der Berufsgruppe c auf die Berufsgruppen b, d und f möglich. 5 Der G-BA entscheidet bis zum 30. 6. 2026 über eine zukünftige Ausgestaltung der Anrechnungsregelung nach Satz 4. 6 Die Umfänge der angerechneten Fachkräfte sind im Nachweis gesondert auszuweisen.
(4)1 Bei der tatsächlichen Personalausstattung gemäß § 7 können Fachkräfte der Berufsgruppen gemäß § 5 ohne direktes Beschäftigungsverhältnis mit dem Krankenhaus angerechnet werden, soweit diese gemäß Anlage 4 Regelaufgaben der Berufsgruppe, bei der die Anrechnung erfolgen soll, erbringen. 2 Damit ist eine Anrechnung von Fachkräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis mit dem Krankenhaus aus Berufsgruppen, die nicht in § 5 genannt sind, ausgeschlossen. 3 Die Umfänge der angerechneten Fachkräfte sind im Nachweis gesondert auszuweisen.
(5)1 Bei der tatsächlichen Personalausstattung gemäß § 7 können Fachkräfte und Hilfskräfte aus nicht in § 5 genannten Berufsgruppen im begrenzten Umfang angerechnet werden, soweit diese gemäß Anlage 4 Regelaufgaben der Berufsgruppe, bei der die Anrechnung erfolgen soll, erbringen. 2 Die Umfänge der angerechneten Fachkräfte und Hilfskräfte sind im Nachweis gesondert auszuweisen. 3 Bei der Anrechnung von Fachkräften und Hilfskräften aus anderen Berufsgruppen sind folgende Höchstgrenzen zu beachten:
- -Berufsgruppe nach § 5 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a: 5 % der VKS-Mind
- -Berufsgruppe nach § 5 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b: 15 % der VKS-Mind
- -Berufsgruppe nach § 5 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe c: 10 % der VKS-Mind
- -Berufsgruppe nach § 5 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe d: 10 % der VKS-Mind
- -Berufsgruppe nach § 5 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 2 Buchstabe f: 5 % der VKS-Mind.
4 Diese gelten in der Erwachsenenpsychiatrie und Kinder- und Jugendpsychiatrie.
5 Der Umfang der Anrechnungsmöglichkeiten in psychosomatischen Einrichtungen gemäß diesem Absatz wird bis zum 30. 6. 2026 festgelegt.
(6) Bei der tatsächlichen Personalausstattung gemäß § 7 ist eine Anrechnung von Genesungsbegleiterinnen und Genesungsbegleitern nicht zulässig.
(7)1 Bei der tatsächlichen Personalausstattung im Nachtdienst ist befristet bis zum 31. 12. 2026 eine Anrechnung von Pflegehilfskräften mit einer abgeschlossenen Ausbildung von mindestens 12 Monaten oder Pflegehilfskräften mit einer mindestens 3-jährigen praktischen Tätigkeit in der psychiatrischen oder psychosomatischen Einrichtung im Nachtdienst möglich. 2 Bei der Anrechnung gilt die Höchstgrenze gemäß Absatz 5 Satz 3 2. Spiegelstrich. 3 Eine Anrechnung von anderen Fach- und Hilfskräften aus nicht in § 5 genannten Berufsgruppen gemäß § 8 Absatz 5 ist im Nachtdienst ausgeschlossen.