§ 3 KSVPsych-RL, Teilnahmeberechtigte Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer
(1)
Zur Teilnahme an der Versorgung nach dieser Richtlinie berechtigt sind Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, wenn sie entweder
- 1.Mitglied in einem Netzverbund nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder ein Netzverbund nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind,
- 2.in Absatz 3 Satz 1 genannte Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer sind und eine Kooperation nach Absatz 3 mit einem Netzverbund eingegangen sind oder
- 3.gemäß Absatz 4 bei Bedarf oder gemäß Absatz 12 in die Versorgung nach dieser Richtlinie einbezogen werden
sowie dem Netzverbund eine Genehmigung nach Absatz 9 vorliegt.
(2)1 Der Netzverbund ist
- 1.ein Zusammenschluss von zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern nach Satz 2 einer Region (Netzverbundmitglieder) oder
- 2.ein zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassenes Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) oder eine örtliche Berufsausübungsgemeinschaft (BAG),
die unter Beachtung der jeweiligen berufs- und leistungsrechtlichen Vorgaben eine kontinuierliche, vernetzte, berufsgruppenübergreifende und sektorenübergreifende Versorgung von psychisch Erkrankten im Sinne des
§ 2 in der Region gewährleisten.
2 Netzverbundmitglieder können Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sein, die jeweils selbst eine oder einer der im Folgenden genannten Ärztinnen und Ärzte oder Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind oder eine dieser Qualifikationen über eine Anstellungsgenehmigung bereithalten:
- 1.Fachärztinnen und Fachärzte für
- a)Psychiatrie und Psychotherapie,
- b)Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
- c)Nervenheilkunde oder Neurologie und Psychiatrie,
- 2.ärztliche und psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Fachpsychotherapeutinnen oder Fachpsychotherapeuten für Erwachsene sowie
- 3.Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie.
3 Für die Versorgung nach dieser Richtlinie stehen im Netzverbund mindestens insgesamt 6 der Fachärztinnen und Fachärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nach Satz 2 zur Verfügung; von diesen mindestens 2 Fachärztinnen und Fachärzte gemäß Satz 2 Nummer 1 und 2 Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gemäß Satz 2 Nummer 2.
4 Eine Fachärztin oder ein Facharzt gemäß Satz 2 Nummer 1 verfügt über einen vollen Versorgungsauftrag oder eine diesem Umfang entsprechende Anstellungsgenehmigung und eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut gemäß Satz 2 Nummer 2 verfügt mindestens über einen halben Versorgungsauftrag oder eine diesem Umfang entsprechende Anstellungsgenehmigung.
5 Versorgungsaufträge im Umfang von mindestens einem halben Versorgungsauftrag oder diesem Umfang entsprechende Anstellungsgenehmigungen für die anderen Ärztinnen und Ärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nach Satz 2 sind zulässig.
6 Die Netzverbundmitglieder können einen Netzverbund schließen, der insbesondere die Ausgestaltung der Festlegungen in
§ 6 regelt.
7 Für Netzverbünde gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gelten die Regelungen der Sätze 2 bis 5 entsprechend.
(3)1 Voraussetzung für die Teilnahmeberechtigung nach Absatz 1 ist die Kooperation mit mindestens
- 1.einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus mit psychiatrischen oder psychosomatischen Einrichtungen für Erwachsene in der räumlichen Nähe zum Netzverbund, das Kompetenzen in der Behandlung von Patientinnen und Patienten nach § 2 hat
und mindestens einer Leistungserbringerin oder einem Leistungserbringer der Nummern 2 bis 4:
- 2.einer Leistungserbringerin oder einem Leistungserbringer für Ergotherapie mit einer Zulassung nach § 124 SGB V oder
- 3.einer Leistungserbringerin oder einem Leistungserbringer, die oder der einen Vertrag zur Soziotherapie gemäß § 132b SGB V abgeschlossen hat oder
- 4.einem Leistungserbringer, der einen Vertrag für die Erbringung von psychiatrischer häuslicher Krankenpflege gemäß § 132a Absatz 4 SGB V abgeschlossen hat.
2 Die Kooperation mit dem in der Region des Netzverbundes für die regionale psychiatrische Pflichtversorgung zuständigen Krankenhaus ist anzustreben.
3 Zusätzlich ist die Kooperation mit einem Krankenhaus anzustreben, das über psychosomatische Kompetenzen verfügt.
4 Sofern eine Kooperation mit einem Leistungserbringer nach Satz 1 Nummer 1 trotz nachweislich ernsthafter Bemühungen nicht zustande kommt, kann im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen für einen befristeten Zeitraum von 2 Jahren von der Vorgabe gemäß Satz 1 Nummer 1 abgewichen werden.
5 In diesem Fall ist ein Konzept zur jederzeitigen Krisenbetreuung der Patientinnen und Patienten gemäß
§ 6 Absatz 1 Nummer 8 vorzulegen.
(4)1 Kann der Behandlungsbedarf nach dieser Richtlinie nicht von den Netzverbundmitgliedern und den Kooperationspartnern gedeckt werden, können im begründeten Einzelfall zusätzliche Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer in die Versorgung nach dieser Richtlinie einbezogen werden. 2 Einbezogen werden können insbesondere Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten und Fachpsychotherapeutinnen oder Fachpsychotherapeuten für Kinder und Jugendliche für die Behandlung von Heranwachsenden bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. 3 Davon sind auch ermächtigte Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer insbesondere nach § 31 Absatz 1 Satz 3 und 4 Ärzte-ZV umfasst.
(5)
Darüber hinaus sollen zur Adressierung des Versorgungsziels nach § 1 Absatz 3 Nummer 9 bei Bedarf insbesondere berücksichtigt werden:
- 1.Sozialpsychiatrische Dienste und, soweit vorhanden, Krisendienste,
- 2.Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer der Eingliederungshilfe,
- 3.Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- 4.zugelassene vollstationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste, die einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI abgeschlossen haben,
- 5.Rehabilitationseinrichtungen nach § 111 SGB V mit Leistungsangeboten für Menschen mit einer psychischen oder psychosomatischen Erkrankung,
- 6.Psychosoziale Beratungsstellen und Suchtberatungsstellen,
- 7.Traumaambulanzen nach § 31 SGB XIV,
- 8.Selbsthilfeorganisationen für Menschen mit einer psychischen Erkrankung und
- 9.Psychosoziale Einrichtungen zur psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung von Geflüchteten.
(6) Die in dieser Richtlinie verwendeten Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen richten sich nach der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und der "Muster-Weiterbildungsordnung für die Psychologischen Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen" der Bundespsychotherapeutenkammer sowie der "Muster-Weiterbildungsordnung Psychotherapeut*innen" der Bundespsychotherapeutenkammer und schließen auch die Ärztinnen und Ärzte ein, welche eine entsprechende Bezeichnung nach altem Recht führen.
(7) Die Versorgung der Patientin und des Patienten nach dieser Richtlinie erfolgt therapiezielorientiert auf Basis eines Gesamtbehandlungsplans unter Leitung einer Bezugsärztin oder eines Bezugsarztes oder einer Bezugspsychotherapeutin oder eines Bezugspsychotherapeuten gemäß § 4 in Verbindung mit einer Koordination der Versorgung gemäß § 5 und in Kooperation mit Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern nach Absatz 3 und bei Bedarf in Zusammenarbeit mit weiteren Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern gemäß Absatz 4 und Absatz 12.
(8) Die Versorgung nach dieser Richtlinie von Patientinnen und Patienten mit psychischen Erkrankungen durch psychotrope Substanzen (gemäß ICD-10-GM F10 bis F19) setzt voraus, dass eines der mit dem Netzverbund gemäß Absatz 3 kooperierenden Krankenhäuser eine qualifizierte Entzugsbehandlung Abhängigkeitskranker bei Erwachsenen durchführen kann.
(9)1 Die Netzverbünde legen der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung einen Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen nach dieser Richtlinie zur Prüfung vor. 2 Dieser Nachweis kann in Form von Vereinbarungen, wie z. B. einem Netzverbundvertrag oder schriftlichen einseitigen Erklärungen eines jeden Leistungserbringers erfolgen. 3 Werden die Voraussetzungen nach dieser Richtlinie erfüllt, ist dem Netzverbund durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung eine Genehmigung zu erteilen. 4 Die Genehmigung ist Voraussetzung für die Berechtigung der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer nach Absatz 1 zur Teilnahme an der Versorgung nach dieser Richtlinie; sie gilt auch für nach dem Zeitpunkt der Genehmigungserteilung hinzutretende Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer nach Absatz 1. 5 Änderungen in der Zusammensetzung des Netzverbundes sowie der Kooperationspartner nach Absatz 3 sind der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen. 6 Bei Netzverbünden, die über die Mindestvoraussetzungen nach Absatz 2 hinausgehen, ist die Aufnahme von neuen Netzverbundmitgliedern und das Ausscheiden von Netzverbundmitgliedern innerhalb von 3 Monaten mitzuteilen; das Bestehen des Netzverbundes ist dadurch nicht berührt. 7 Entsprechendes gilt für Netzverbünde nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.
(10)1 Das Unterschreiten der Mindestvoraussetzungen nach Absatz 2 und 3 ist der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen. 2 Innerhalb von 6 Monaten ist die Wiedererfüllung der Anforderung an die Mindestvoraussetzungen gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. 3 Bis zum Zeitpunkt der Wiedererfüllung der Mindestvoraussetzungen ist die Versorgung der durch die Netzverbundmitglieder behandelten Patientinnen und Patienten durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. 4 Ist innerhalb der 6 Monate keine Wiedererfüllung der Mindestvoraussetzungen erfolgt, hat die zuständige Kassenärztliche Vereinigung die Genehmigung nach Absatz 9 nach dieser Richtlinie zu entziehen. 5 Satz 3 gilt bei einer Beendigung der Teilnahmeberechtigung an der Versorgung nach dieser Richtlinie entsprechend.
(11)1 Die Netzverbünde teilen ihr Angebot sowie ihre Erreichbarkeit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zur Information der Patientinnen und Patienten sowie der nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser im jeweiligen Bundesland mit. 2 Die Kassenärztlichen Vereinigungen stellen diese Information im Internet als öffentliches Verzeichnis bereit; sie stellen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie den zuständigen Landeskrankenhausgesellschaften das Verzeichnis jeweils unmittelbar bei relevanter Veränderung, mindestens jährlich, in maschinenlesbarer Form zur Verfügung. 3 Zum Zweck der differenzierten Kontaktaufnahme mit dem Netzverbund sollen diese Informationen der Arztsuche des Nationalen Gesundheitsportals nach § 395 Absatz 2 SGB V zur Verfügung gestellt werden.
(12)1 Zur Gewährleistung der Kontinuität der Versorgung kann eine bereits wegen der psychischen Erkrankung nach § 2 begonnene Behandlung fortgesetzt werden. 2 Ärztliche, psychotherapeutische und nichtärztliche Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer nach dem SGB V, die bereits die Patientin oder den Patienten wegen der psychischen Erkrankung im Sinne des § 2 behandeln, sollen auf Wunsch der Patientin oder des Patienten und in Absprache mit der Bezugsärztin oder dem Bezugsarzt oder der Bezugspsychotherapeutin oder dem Bezugspsychotherapeuten in die Versorgung gemäß dieser Richtlinie einbezogen werden. 3 Voraussetzung hierfür ist, dass die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, die dem Netzverbund nicht angeschlossen sind, dem Gesamtbehandlungsplan zustimmen und für die Teilnahme an Fallbesprechungen und für erforderliche sonstige Absprachen für ihre Patientinnen und Patienten zur Verfügung stehen.