(1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung des Artikels >2 des Gesetzes vom 13. 12. 2006 (BGBl. I S. 2878) sind erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. 12. 2006 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. 12. 2006 zufließen.
(2)1 § 6 Absatz 3 und 4 sowie § 7 in der am 31. 12. 2001 geltenden Fassung sind weiter anzuwenden im Falle einer schädlichen Verfügung vor dem 1. 1. 2002. 2 Die Nachversteuerung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 unterbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 10 EUR nicht übersteigt.
(3)1§ 4 Absatz 2a in der am 31. 12. 2024 geltenden Fassung ist für die ab 1. 1. 2018 bis 31. 12. 2026 im Lohnkonto aufzuzeichnenden Daten anzuwenden. 2§ 4 Absatz 2a in der am 30. 12. 2025 geltenden Fassung ist für die ab dem 1. 1. 2027 im Lohnkonto aufzuzeichnenden Daten anzuwenden.
Absatz 3 neugefasst durch V vom 19. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 372) (30. 12. 2025).
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