§ 4 LStDV, Lohnkonto
(1)
Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto des Arbeitnehmers Folgendes aufzuzeichnen:
- 1.1 den Vornamen, den Familiennamen, den Tag der Geburt, den Wohnort, die Wohnung sowie die in einer vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen allgemeinen Besteuerungsmerkmale. 2 Ändern sich im Laufe des Jahres die in einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen allgemeinen Besteuerungsmerkmale, so ist auch der Zeitpunkt anzugeben, von dem an die Änderungen gelten;
- 2.den Jahresfreibetrag oder den Jahreshinzurechnungsbetrag sowie den Monatsbetrag, Wochenbetrag oder Tagesbetrag, der in einer vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragen ist, und den Zeitraum, für den die Eintragungen gelten;
- 3.bei einem Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber eine Bescheinigung nach § 39b Absatz 6 EStG in der am 31. 12. 2010 geltenden Fassung (Freistellungsbescheinigung) vorgelegt hat, einen Hinweis darauf, dass eine Bescheinigung vorliegt, den Zeitraum, für den die Lohnsteuerbefreiung gilt, das Finanzamt, das die Bescheinigung ausgestellt hat, und den Tag der Ausstellung;
- 4.in den Fällen des § 19 Absatz 2 EStG die für die zutreffende Berechnung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag erforderlichen Angaben.
(2)
Bei jeder Lohnabrechnung ist im Lohnkonto folgendes aufzuzeichnen:
(2a)1 Der Arbeitgeber hat die nach den Absätzen 1 und 2, die nach § 41 EStG aufzuzeichnenden Daten sowie die hierfür mittels Vor- und Nebensystemen ermittelten und verwendeten Daten der Finanzbehörde nach einer amtlich vorgeschriebenen einheitlichen Form über eine digitale Schnittstelle elektronisch bereitzustellen. 2 Die Übermittlung der Daten für dieselbe Betriebsstätte hat zusammengefasst in einem Datenbestand je Haupt-, Vor- und Nebensystem zu erfolgen. 3 Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Betriebsstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten zulassen, dass der Arbeitgeber die Daten in anderer auswertbarer Form bereitstellt.
Absatz 2a neugefasst durch V vom 19. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 372) (30. 12. 2025).
(3)1 Das Betriebsstättenfinanzamt kann bei Arbeitgebern, die für die Lohnabrechnung ein maschinelles Verfahren anwenden, Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt ist. 2 Das Betriebsstättenfinanzamt soll zulassen, dass Sachbezüge im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 11 und Absatz 3 EStG für solche Arbeitnehmer nicht aufzuzeichnen sind, für die durch betriebliche Regelungen und entsprechende Überwachungsmaßnahmen gewährleistet ist, dass die in § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 EStG genannten Beträge nicht überschritten werden.
(4)1 In den Fällen des § 38 Absatz 3a EStG ist ein Lohnkonto vom Dritten zu führen. 2 In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 2 ist der Arbeitgeber anzugeben und auch der Arbeitslohn einzutragen, der nicht vom Dritten, sondern vom Arbeitgeber selbst gezahlt wird. 3 In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 7 ist der Arbeitslohn für jedes Dienstverhältnis gesondert aufzuzeichnen.