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HilfsM-RL – Hilfsmittel-Richtlinie

Richtlinien des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie/HilfsM-RL)
Sozialversicherungsrecht
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HilfsM-RL – Hilfsmittel-Richtlinie



§ 5 HilfsM-RL, Maßgaben der Krankenkassen und Zusammenwirken weiterer Beteiligter

(1) Hilfsmittel können durch die Krankenkassen auch leihweise überlassen werden.

(2) Die Krankenkasse kann die Übernahme der Leistung davon abhängig machen, dass sich die oder der Versicherte das Hilfsmittel anpassen und/oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lässt.

(3)1 Gemäß § 275 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB V kann die Krankenkasse in geeigneten Fällen vor Bewilligung eines Hilfsmittels durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist (§ 33 SGB V). 2 Lässt die Krankenkasse den Medizinischen Dienst prüfen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist, hat dieser hierbei die Versicherte oder den Versicherten zu beraten.

(4) Gemäß § 277 Absatz 1 Satz 2 SGB V hat der Medizinische Dienst der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt das Ergebnis seiner Begutachtung mitzuteilen, sofern dieses von der Verordnung abweicht.

(5) Gemäß § 277 Absatz 1 Satz 3 SGB V kann die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt nach der Mitteilung nach Absatz 4 mit Einwilligung der Versicherten die wesentlichen Gründe für das Ergebnis der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst anfordern; der Medizinische Dienst ist dann zur Übermittlung dieser Gründe verpflichtet.

(6) Die Vorgaben für das Zusammenwirken zwischen Vertragsärztin oder Vertragsarzt, der Krankenkasse und dem Medizinischen Dienst gemäß BMV-Ä sind darüber hinaus zu beachten.

(7)1 Gemäß § 275 Absatz 5 SGB V sind die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes bei der Wahrnehmung ihrer fachlichen Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen. 2 Sie sind nicht berechtigt, in die Behandlung und pflegerische Versorgung der Versicherten einzugreifen.


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