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Rundschreiben

2025 - Rundschreiben Nr. 1

Grundsätzliche Hinweise Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft [RS 2025/01]
Sozialversicherungsrecht
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2025 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. 5.6.4. RS 2025/01, Nachweise für Kinder, die im automatisierten Übermittlungsverfahren abgerufen werden

(1) Nachweise für Kinder, die im automatisierten Übermittlungsverfahren abgerufen werden, wirken ab Beginn des Monats der Geburt (§ 55 Absatz 3b Satz 3 Teilsatz 2 SGB XI). Damit gehen grundsätzlich auch entsprechende beitragsrechtliche Korrekturen (Erstattungen für über den Beginn des Monats der Geburt zu Unrecht gezahlte Pflegeversicherungsbeiträge) zeitlich einher.

(2) Ein Erstattungsanspruch für Zeiten vor dem 1. 7. 2023 (für ein vor dem 1. 7. 2023 geborenes Kind) scheidet allerdings aus, selbst wenn Mitglieder bislang seit jeher den Beitragszuschlag für Kinderlose gezahlt haben. Anderenfalls würden diese Mitglieder, deren Elterneigenschaft erstmals im Zuge des automatisierten Übermittlungsverfahrens bekannt wird, gegenüber Mitgliedern bevorzugt, die die Angaben über das Vorhandensein eines Kindes, das vor dem 1. 7. 2023 geboren wurde, in der Vergangenheit zu spät, also 3 Monate nach der Geburt, gemacht haben.

(3) Der gegenüber der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse vor dem 1. 7. 2023 erbrachte Nachweis der Elterneigenschaft (für ein vor dem 1. 7. 2023 geborenes Kind) bleibt — unabhängig vom Ergebnis des Abrufs der Daten zur Elterneigenschaft im automatisierten Übermittlungsverfahren — unverändert wirksam, also auch über den 30. 6. 2025 hinaus.

(4) Der in der Zeit vom 1. 7. 2023 bis zum 30. 6. 2025 im vereinfachten Nachweisverfahren durch einfache Mitteilung erbrachte Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder (für in dieser Zeit geborene Kinder) bleibt ebenfalls wirksam (hinsichtlich des Beitragszuschlags für Kinderlose dauerhaft), wenn das Ergebnis des Abrufs der Daten im automatisierten Übermittlungsverfahren bestätigt wird. Sofern die im vereinfachten Nachweisverfahren mitgeteilten Angaben im Zuge des Abrufs der Daten zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder im automatisierten Übermittlungsverfahren nicht bestätigt werden, ist für die Zeit ab dem 1. 7. 2025 der Nachweis der Elterneigenschaft durch geeignete Unterlagen entsprechend den Empfehlungen (vgl. Ausführungen unter Ziff. 5.5.) gegenüber der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse zu erbringen. Für die Zeit bis zum 30. 6. 2025 gilt eine Art Bestandsschutz, d. h., dass keine rückwirkende Korrektur zulasten des Mitglieds erfolgt.

(5) Eine rückwirkende Korrektur (Erstattung) ist hingegen — längstens für die Zeit bis 1. 7. 2023 — vorzunehmen, sofern die Daten zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder im automatisierten Übermittlungsverfahren von den im vereinfachten Nachweisverfahren durch einfache Mitteilung gemachten Angaben zugunsten des Mitglieds abweichen. Das gilt selbst dann, wenn das Mitglied in dem Zeitraum vom 1. 7. 2023 bis zum 30. 6. 2025 der Anforderung der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse zur Mitteilung der erforderlichen Angaben zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder im Sinne des § 55 Absatz 3d Satz 2 SGB XI nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist. Dieser Erstattungsanspruch ist jedoch nicht nach § 125 SGB IV zu verzinsen, da es sich hierbei nicht um einen Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 SGB XI handelt (vgl. auch Ausführungen unter Ziff. 3.6.).


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