Ziff. 5.4. RS 2025/01, Automatisiertes Übermittlungsverfahren
(1) Vom 1. 4. 2025 an steht für Zwecke der Beitragssatzdifferenzierung ein automatisiertes Übermittlungsverfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder zur Verfügung, das von den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen ab 1. 7. 2025 verpflichtend zu nutzen ist. Die wesentlichen Regelungen für das automatisierte Übermittlungsverfahren sind in § 55a SGB XI definiert.
(2) Danach haben die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen die in der sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtigen Mitglieder auf dafür vorgesehenen Datenwegen gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) als derjenigen Stelle, welche die notwendigen Angaben auf Grundlage von in der Finanzverwaltung bereits vorliegenden Daten zur Verfügung stellt, zum automatisierten Verfahren an- und abzumelden. Auf diesem Wege wird ein Abonnement eröffnet oder beendet. Das BZSt seinerseits hat die zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder erforderlichen Angaben auf Grundlage der in der Finanzverwaltung vorliegenden Daten über die vorgesehenen Datenwege den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen zurückzuübermitteln. Veränderungen (insbesondere der berücksichtigungsfähigen Kinderzahl) werden vom BZSt automatisiert und proaktiv den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen übermittelt. Zusätzlich können die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen eine Anfrage für abgeschlossene vergangene Zeiträume stellen (Historienanfrage). Durch das BZSt wird dann die Elterneigenschaft und die Anzahl der Kinder ausschließlich für den benannten Zeitraum der Anfrage übermittelt.
(3) Das Nähere zum Verfahren sowie den Aufbau und den Inhalt der Datensätze für die Anmeldung, den Datenabruf, die Änderungsmitteilung und die Abmeldung regeln die Gemeinsamen Grundsätze für das Digitale Verfahren Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) nach § 55a XI und § 28a Absatz 13 Satz 8 SGB IV.
(4) Daten für steuerlich nicht erfasste Kinder, die im beitragsrechtlichen Sinne relevant sein könnten, können über das automatisierte Übermittlungsverfahren nicht erhoben werden. Insofern ist zu beachten, dass das digitale Verfahren nicht für alle Mitglieder eine verbindliche Grundlage zur Feststellung der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder bietet. Dementsprechend geht mit den vom BZSt übermittelten Daten keine abschließende Feststellung zur Beitragssatzdifferenzierung einher. Liegen der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse Informationen vor, die von der Meldung des BZSt abweichen, hat sie diese aufzuklären. Vom Mitglied vorgelegte Nachweise zur Elterneigenschaft bzw. zur Anzahl der Kinder sind mithin — ungeachtet der abweichenden Meldung des BZSt — nach Maßgabe der Empfehlungen (vgl. Ausführungen unter Ziff. 5.5.) anzuerkennen.
(5) Sofern der Krankenkasse in ihrer Funktion als Leistungsträger und damit als beitragsabführende Stelle für die bei Bezug von Entgeltersatzleistungen zu bemessenden Beiträge die Angaben zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder des Mitglieds im Rahmen des Datenaustauschs Entgeltersatzleistungen (§ 107 SGB IV) vom Arbeitgeber mitgeteilt werden, der diese Angaben wiederum im automatisierten Übermittlungsverfahren erhalten hat, kann auf den Datenabruf nach § 55a SGB XI durch die Krankenkasse verzichtet werden. In diesen Fällen sind der beitragsabführenden Stelle die Angaben im Sinne des § 55 Absatz 3a Satz 1 SGB XI bereits bekannt. Diese können mithin der Berechnung der Beiträge aus Entgeltersatzleistungen zugrunde gelegt werden. Auf den Datenabruf nach § 55a SGB XI durch die Krankenkasse kann hingegen für Zeiten der Berechnung der Beiträge aus Entgeltersatzleistungen nach dem 30. 6. 2025 (Ablauf des Übergangszeitraums) nicht verzichtet werden, sofern die vom Arbeitgeber im Rahmen des Datenaustauschs Entgeltersatzleistungen übermittelten Angaben zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder auf im vereinfachten Nachweisverfahren mitgeteilten Angaben des Mitglieds beruhen.