Category Image
Gesetze

LPartG – Lebenspartnerschaftsgesetz

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
Sonstige
Navigation
Navigation

LPartG – Lebenspartnerschaftsgesetz



§ 9 LPartG, Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners

(1)1 Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. 2 § 1629 Absatz 2 Satz 1 BGB gilt entsprechend.

(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Lebenspartner nicht nur vorübergehend getrennt leben.

Absatz 5 gestrichen durch G vom 11. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) (1. 5. 2025), bisherige Absätze 6 und 7 wurden Absätze 5 und 6.

(5)1 Nimmt ein Lebenspartner ein Kind allein an, ist hierfür die Einwilligung des anderen Lebenspartners erforderlich. 2 § 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 BGB gilt entsprechend.

(6)1 Ein Lebenspartner kann ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. 2 Für diesen Fall gelten die §§ 1742, § 1743 Satz 1, § 1751 Absatz 2 und 4 Satz 2, § 1754 Absatz 1 und 3, § 1755 Absatz 2, § 1756 Absatz 2, § 1757 Absatz 2 Satz 1 und § 1772 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c BGB entsprechend.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.