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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 2345 BGB, Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit

(1)1 Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339 Absatz 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar. 2 Die Vorschriften der §§ 2082, § 2083, § 2339 Absatz 2 und der §§ 2341, § 2343 finden Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung schuldig gemacht hat.


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