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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 2285 BGB, Anfechtung durch Dritte

Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag aufgrund der §§ 2078, § 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.


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