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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1941 BGB, Erbvertrag

(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag).

Absatz 1 neugefasst durch G vom 29. 6. 2015 (BGBl. I S. 1042).

(2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden.


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