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§ 1793 BGB, Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten

§ 1793 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

(1) Das Familiengericht entscheidet auf Antrag über die hinsichtlich einer Sorgeangelegenheit bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen

  • 1.gemeinschaftlichen Vormündern,
  • 2.mehreren Vormündern bei Sorgeangelegenheiten, die Geschwister gemeinsam betreffen,
  • 3.dem Vormund und dem nach § 1776 oder § 1777 bestellten Pfleger.

(2) Antragsberechtigt sind der Vormund, der Pfleger und der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.


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