Category Image
Gesetze

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Sonstige
Navigation
Navigation

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1783 BGB, Übergehen der benannten Person

§ 1783 eingefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

(1) Die benannte Person darf als Vormund ohne ihre Zustimmung nur übergangen werden, wenn

  • 1.sie nach § 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll,
  • 2.ihre Bestellung dem Wohl des Mündels widersprechen würde,
  • 3.der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht,
  • 4.sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist oder
  • 5.sie sich nicht binnen 4 Wochen ab der Aufforderung des Familiengerichts zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.

(2) Wurde die benannte Person gemäß Absatz 1 Nummer 4 übergangen und war sie nur vorübergehend verhindert, so ist sie auf ihren Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen, wenn

  • 1.sie den Antrag innerhalb von 6 Monaten nach der Bestellung des bisherigen Vormunds gestellt hat,
  • 2.die Entlassung des bisherigen Vormunds dem Wohl des Mündels nicht widerspricht und
  • 3.der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Entlassung des bisherigen Vormunds nicht widerspricht.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.