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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1617b BGB, Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft

(1)1 Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Geburtsnamen führt, so kann dieser neu bestimmt werden. 2 Hat das Kind das 5. Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung anschließt. 3 § 1617 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 1617c Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.

Satz 1 geändert und Satz 2 gestrichen durch G vom 11. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) (1. 5. 2025), bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 2 und 3. Satz 3 neugefasst durch G vom 11. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) (1. 5. 2025).

(2)1 Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist, so erhält das Kind auf seinen Antrag oder, wenn das Kind das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch auf Antrag des Mannes den Familiennamen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen. 2 Der Antrag erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss. 3 Für den Antrag des Kindes gilt § 1617c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend.

Satz 1 geändert durch G vom 11. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) (1. 5. 2025). Satz 2 geändert durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl. I S. 122). Satz 3 neugefasst durch G vom 11. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) (1. 5. 2025).

(3) Erhält das Kind nach Absatz 2 den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen, so gilt § 1617a Absatz 2 und 4 entsprechend, wenn ihr Name aus mehreren Namen besteht.

Absatz 3 angefügt durch G vom 11. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) (1. 5. 2025).


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