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§ 1608 BGB, Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners

(1)1 Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. 2 Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. 3 § 1607 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend. 4 Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise wie ein Ehegatte.

(2) (weggefallen)


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