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§ 1157 BGB, Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek

1 Eine Einrede, die dem Eigentümer aufgrund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek zusteht, kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. 2 Die Vorschriften der §§ 892, § 894 bis § 899, § 1140 gelten auch für diese Einrede.


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