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§ 636 BGB, Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

Außer in den Fällen der §§ 281 Absatz 2 und § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Absatz 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.


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