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TestV – Coronavirus-Testverordnung

Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung - TestV)
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TestV – Coronavirus-Testverordnung



§ 10 TestV, Vergütung von Leistungen der Labordiagnostik mittels Antigen-Test

Die an die nach § 6 Absatz 1 TestV in der bis zum 28. 2. 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für die Leistungen der Labordiagnostik mittels eines Antigennachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der allgemeinen ärztlichen Laborleistungen, Versandmaterial und Transportkosten beträgt je Testung 15 EUR.

§ 10 geändert durch V vom 24. 11. 2022 (BAnz. AT 24. 11. 2022 V2).


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