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§ 335 StGB, Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung

(1) In besonders schweren Fällen wird

  • 1.eine Tat nach
    • a)§ 332 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, und
    • b)§ 334 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3,
  • mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren und
  • 2.eine Tat nach § 332 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren
bestraft.

(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn

  • 1.die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
  • 2.der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, dass er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder
  • 3.der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

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