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StGB – Strafgesetzbuch



§ 250 StGB, Schwerer Raub

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren ist zu erkennen, wenn

  • 1.der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
    • a)eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
    • b)sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
    • c)eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
  • 2.der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

  • 1.bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
  • 2.in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 eine Waffe bei sich führt oder
  • 3.eine andere Person
    • a)bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
    • b)durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren.


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