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HGB – Handelsgesetzbuch

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HGB – Handelsgesetzbuch



§ 27 HGB

(1) Wird ein zu einem Nachlasse gehörendes Handelsgeschäft von dem Erben fortgeführt, so finden auf die Haftung des Erben für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten die Vorschriften des § 25 entsprechende Anwendung.

(2)1 Die unbeschränkte Haftung nach § 25 Absatz 1 tritt nicht ein, wenn die Fortführung des Geschäfts vor dem Ablaufe von 3 Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfalle der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, eingestellt wird. 2 Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 BGB entsprechende Anwendung. 3 Ist bei dem Ablaufe der 3 Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, so endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe der Ausschlagungsfrist.


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