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BPersVG – Bundespersonalvertretungsgesetz

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BPersVG – Bundespersonalvertretungsgesetz



§ 115 BPersVG, Deutsche Bundesbank

(1)1 Oberste Dienstbehörde ist die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Bundesbank. 2 Der Vorstand gilt als oberste Dienstbehörde, soweit ihm die Entscheidung zusteht; § 71 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

(2)1 Abweichend von § 8 Satz 1 handelt der Vorstand, soweit ihm die Entscheidung zusteht. 2 Er kann sich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vertreten lassen.


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