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BPersVG – Bundespersonalvertretungsgesetz

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BPersVG – Bundespersonalvertretungsgesetz



§ 108 BPersVG, Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, Anwendung des ArbGG

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden in den Fällen der §§ 26, § 30, § 55 Absatz 1 und des § 56 sowie über

  • 1.Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
  • 2.Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
  • 3.Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
  • 4.Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Einigungsstelle oder Aufhebung eines Beschlusses der Einigungsstelle durch die oberste Dienstbehörde sowie
  • 5.Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des ArbGG über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.


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