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Grundsätze

BMV-Z – Bundesmantelvertrag - Zahnärzte

Bundesmantelvertrag - Zahnärzte (BMV-Z)
Sozialversicherungsrecht
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BMV-Z – Bundesmantelvertrag - Zahnärzte



§ 6 BMV-Z, Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung

(1)1 An der vertragszahnärztlichen Versorgung der Versicherten der Krankenkassen nehmen teil:

  • 1.zugelassene Zahnärzte und Kieferorthopäden (Vertragszahnärzte) sowie zugelassene medizinische Versorgungszentren (MVZ),
  • 2.ermächtigte Zahnärzte und zahnärztlich geleitete Einrichtungen gemäß § 31 Absätze 1 und 3 und § 31a Zahnärzte-ZV,
  • 3.ermächtigte Zahnärzte und Kieferorthopäden gemäß § 31 Absatz 2 Zahnärzte-ZV,
  • 4.nach § 402 Absatz 2 SGB V zugelassene Einrichtungen,
  • 5.ermächtigte Zahnärzte zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen aufgrund europarechtlicher Bestimmungen (siehe § 7).
2 Die für Vertragszahnärzte getroffenen Regelungen gelten auch für zugelassene Einrichtungen sowie ermächtigte Zahnärzte und ermächtigte zahnärztlich geleitete Einrichtungen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Über Ermächtigungen gemäß Absatz 1 Nummer 3 entscheiden die Zulassungsausschüsse.

(3) Alle nach § 402 Absatz 2 SGB V zugelassenen Einrichtungen, die am 31. 12. 2003 noch bestanden, nehmen in dem Umfang an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil, in welchem sie zu diesem Zeitpunkt Leistungen im Sinne von § 2 dieses Vertrages erbracht haben.

(4)1 Die Rechtsstellung der Vertragszahnärzte, die vor dem 1. 1. 1977 an der vertragszahnärztlichen Versorgung der Ersatzkassenversicherten beteiligt waren, bleibt unberührt. 2 Die Rechtsstellung der Vertragszahnärzte, die am 31. 12. 1992 nach § 2 Nummer 2 des Zahnarzt-/Krankenkassenvertrages in der am 31. 12. 1992 geltenden Fassung für den Bereich der Kieferorthopädie beteiligt waren, bleibt unberührt.


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