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StVO – Straßenverkehrs-Ordnung

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StVO – Straßenverkehrs-Ordnung



§ 15 StVO, Liegenbleiben von Fahrzeugen

1 Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. 2 Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. 3 Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.


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