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VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz

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VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz



§ 94 VwVfG, Übertragung gemeindlicher Aufgaben

1 Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die nach den §§ 73 und § 74 dieses Gesetzes den Gemeinden obliegenden Aufgaben auf eine andere kommunale Gebietskörperschaft oder eine Verwaltungsgemeinschaft übertragen. 2 Rechtsvorschriften der Länder, die entsprechende Regelungen bereits enthalten, bleiben unberührt.


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