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Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 SGB XII belaufen sich zum 1. 1. 2021
1.in der Regelbedarfsstufe 1 auf 446 EUR für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 SGB XII lebt und für die nicht Nummer 2 gilt,
2.in der Regelbedarfsstufe 2 auf 401 EUR für jede erwachsene Person, die
a)in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 SGB XII mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder
b)nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 SGB XII zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind,
3.in der Regelbedarfsstufe 3 auf 357 EUR für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung),
4.in der Regelbedarfsstufe 4 auf 373 EUR für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
5.in der Regelbedarfsstufe 5 auf 309 EUR für ein Kind vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und
6.in der Regelbedarfsstufe 6 auf 283 EUR für ein Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
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