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InsO – Insolvenzordnung

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InsO – Insolvenzordnung



§ 222 InsO, Bildung von Gruppen

(1)1 Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind Gruppen zu bilden, soweit Beteiligte mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind. 2 Es ist zu unterscheiden zwischen

  • 1.den absonderungsberechtigten Gläubigern, wenn durch den Plan in deren Rechte eingegriffen wird;
  • 2.den nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern;
  • 3.den einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger, soweit deren Forderungen nicht nach § 225 als erlassen gelten sollen;
  • 4.den am Schuldner beteiligten Personen, wenn deren Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte in den Plan einbezogen werden;
  • Nummer 4 geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3256).

  • 5.den Inhabern von Rechten aus gruppeninternen Drittsicherheiten.
  • Nummer 5 angefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3256).

(2)1 Aus den Beteiligten mit gleicher Rechtsstellung können Gruppen gebildet werden, in denen Beteiligte mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst werden. 2 Die Gruppen müssen sachgerecht voneinander abgegrenzt werden. 3 Die Kriterien für die Abgrenzung sind im Plan anzugeben.

(3)1 Die Arbeitnehmer sollen eine besondere Gruppe bilden, wenn sie als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. 2 Für Kleingläubiger und geringfügig beteiligte Anteilsinhaber mit einer Beteiligung am Haftkapital von weniger als 1 % oder weniger als 1 000 EUR können besondere Gruppen gebildet werden.


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