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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz

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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz



§ 42 ArbGG, Bundesrichter

(1)1 Für die Berufung der Bundesrichter (Präsident, Vorsitzende Richter und berufsrichterliche Beisitzer nach § 41 Absatz 1 Satz 1) gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. 2 Zuständiges Ministerium im Sinne des § 1 Absatz 1 des Richterwahlgesetzes ist das BMAS; es entscheidet im Benehmen mit dem BMJV.

(2) Die zu berufenden Personen müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben.


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