Category Image
Gesetze

EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz [EGAktG]
Sonstige
Navigation
Navigation

EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz



§ 7 EGAktG, Mitteilungspflicht von Beteiligungen

1 Die Mitteilungspflichten nach §§ 20, § 21 und § 328 Absatz 3 AktG gelten auch für Beteiligungen, die beim Inkrafttreten des AktG bestehen. 2 Die Beteiligungen sind binnen eines Monats nach dem Inkrafttreten des AktG mitzuteilen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.