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Richtlinien

Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) [Geringfüg-RL]
Sozialversicherungsrecht
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Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien



Ziff. B.2.3.3.4. Geringfüg-RL, Kurzfristige Beschäftigungen neben Elternzeit oder unbezahltem Urlaub

1 Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis wegen Elternzeit oder wegen eines unbezahlten Urlaubs unterbrochen wird und die während dieser Zeit eine auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristete Beschäftigung ausüben und deren regelmäßiger monatlicher Verdienst die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, üben diese Beschäftigung berufsmäßig aus (vgl. Beispiel 4b). 2 Dabei spielt es keine Rolle, ob die befristete Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird.


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