Wann kommt Sozialversicherungspflicht zustande?
Die Sozialversicherungspflicht ist grundsätzlich von zwei Faktoren abhängig: dem Anspruch auf Arbeitsentgelt und dem Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses. Liegen die Voraussetzungen für die Sozialversicherungspflicht vor, kommt die Versicherung kraft Gesetzes
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB III) zustande – unabhängig vom Willen der Beteiligten.
Es wird unterschieden zwischen:
- Sozialversicherungspflichtigen Personen (zum Beispiel Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder Auszubildende)
- Sozialversicherungsfreien Personen (zum Beispiel Minijobberinnen und Minijobber beziehungsweise krankenversicherungsfreie höherverdienende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer)
- Nicht versicherungspflichtigen Personengruppen, die von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen sind (zum Beispiel hauptberuflich Selbstständige, Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahrs, die bislang Mitglied in der privaten Krankenversicherung sind)
Die Frage, ob Versicherungspflicht vorliegt, ist für die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung (gesetzliche Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung) getrennt zu prüfen.
Wie definiert sich ein Beschäftigungsverhältnis?
Unter Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ist eine nichtselbstständige Arbeit, insbesondere im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, zu verstehen. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach gesetzlicher Definition eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV).
Der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung ist bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht im Wesentlichen einer Beschäftigung gleichgestellt.
Im Gegensatz dazu liegt eine selbstständige Tätigkeit unter anderem vor, wenn die Arbeit
- frei gestaltet werden kann
- an keinen Arbeitsort gebunden ist
- die Arbeitszeit frei eingeteilt werden kann
- das Unternehmerrisiko getragen wird
- Beschäftigte angestellt werden
Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt
Neben dem Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses ist grundsätzlich Voraussetzung für die Sozialversicherungspflicht, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gegen Arbeitsentgelt beschäftigt wird (§ 14 SGB IV).