Gehaltsextras in Geldleistungen

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Unternehmen können das Entgelt der Beschäftigten durch Gehaltsextras wie steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse optimieren. Davon profitieren beide Seiten. Werden die Voraussetzungen eingehalten, sind die steuerfreien Zuschüsse auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.
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Betriebliche Altersversorgung

Bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) wird häufig ein Teil des Anspruchs auf Arbeitsentgelt für die Finanzierung der bAV genutzt. Auf diese Entgeltumwandlung für die bAV besteht ein Rechtsanspruch. Beschäftigte können vom Arbeitgeber verlangen, dass von den künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 Prozent der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (BBG RV) durch Entgeltumwandlung für die bAV verwendet werden (2026:  Prozent von 101.400 Euro = 4.056 Euro).

  • Der Freibetrag ist stets vom Bruttoarbeitsentgelt und nicht von dem auf die BBG in der RV begrenzten Arbeitsentgelt in Abzug zu bringen.
  • Macht die oder der Beschäftigte den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung geltend, muss mindestens ein Betrag von 1/160 der jährlichen Bezugsgröße für die bAV verwendet werden (2026: 296,63 Euro).
  • Der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung gilt nur für in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Beschäftigte.

Wird ein höherer Betrag als 4 Prozent der BBG RV für die bAV umgewandelt, ist nur der übersteigende Teil dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Der Freibetrag von 4 Prozent der BBG RV kann dabei monatlich (2026: 338 Euro) oder en bloc (2026: einmalig 4.056 Euro) berücksichtigt werden. Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung besteht für die 4 Prozent.

Die maximale steuerfreie Einzahlung ist begrenzt auf 8 Prozent der BBG in der RV. Das sind 676 Euro pro Monat beziehungsweise 8.112 Euro jährlich (2026).

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Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind seit Jahrzehnten ein einfaches, aber wirkungsvolles Instrument zur Mitarbeiterbindung. Arbeitgeber zahlen dabei einen freiwilligen Zuschuss von bis zu 40 Euro monatlich direkt in einen Geldanlagevertrag der oder des Beschäftigten ein. Ob Bausparvertrag, Fondssparplan oder Bankanlageplan: Die Anlageform wählen die Beschäftigten selbst. VL sind grundsätzlich steuerpflichtiges Arbeitsentgelt und damit auch sozialversicherungspflichtig. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn VL als Gehaltsumwandlung vereinbart werden.

Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Mit einer Kapitalbeteiligung werden Beschäftigte zu Mitunternehmern. Seit 2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten Unternehmensanteile von bis zu 2.000 Euro jährlich steuerfrei übertragen. Voraussetzung: Die Beteiligung wird zusätzlich zum regulären Lohn oder Gehalt gewährt. Der Freibetrag ist gleichzeitig beitragsfrei in der Sozialversicherung. Darüber hinausgehende Beträge sind regulär beitragspflichtig.

Hinweis: Werden die begünstigten Kapitalbeteiligungen innerhalb von drei Jahren veräußert, entfallen die Steuervorteile.

Arbeitgeberdarlehen

Wenn Arbeitgeber Beschäftigten mit einem Darlehensvertrag Geld überlassen, handelt es sich um ein Arbeitgeberdarlehen. Das gilt auch, wenn Dritte Geld überlassen, die in einem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber stehen.

Ein unverzinsliches oder gegenüber den banküblichen Konditionen verbilligtes Darlehen vom Arbeitgeber führt bei den Beschäftigten zu einem geldwerten Vorteil. Dieser ist als Sachbezug steuer- und beitragsfrei, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnabrechnungszeitraums 2.600 Euro nicht übersteigt.

Liegt das Darlehen darüber, muss der geldwerte Vorteil versteuert werden, sobald er die Sachbezugsgrenze von 50 Euro monatlich überschreitet. Der geldwerte Vorteil ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Maßstabszinssatz und dem Zins, den die oder der Beschäftigte im konkreten Einzelfall zahlt (Effektivzinssatz).

Maßstabszinssatz

Der Maßstabszinssatz für Arbeitgeberdarlehen im Jahr 2026 orientiert sich an den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Effektivzinssätzen für Konsumentenkredite abzüglich 4 Prozent Abschlag. Dieser marktübliche Zins dient zur Ermittlung des geldwerten Vorteils.

Kita-Zuschuss vom Arbeitgeber

Arbeitgeber können Beschäftigte mit kleinen Kindern unterstützen und sich mit einem Kinderbetreuungszuschuss an den Betreuungskosten beteiligen. Dieser Arbeitgeberzuschuss ist ohne Obergrenze sowohl steuer- als auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Voraussetzung ist, dass das betreffende Kind noch nicht zur Schule geht und die Betreuung nicht im eigenen Haushalt erfolgt. Außerdem muss der Zuschuss zusätzlich zum Entgelt gezahlt werden (keine Entgeltumwandlung).

Der begünstigte Zuschuss ist sowohl für betriebseigene Kindergärten als auch bei Gebühren für Kindergärten, Kindertagesstätten und -krippen sowie für Tages- und Wochenmütter oder Ganztagespflegestellen möglich. Bei Kindern, die im September eingeschult werden, kann der steuerfreie Zuschuss bis zum Tag vor der Einschulung gewährt werden.

Arbeitgeberzuschuss zur Kontoführung

Wenn das Gehaltskonto für Beschäftigte Gebühren verursacht, können Arbeitgeber ihnen die Kosten für die Kontoführung erstatten. Bis zu 2,58 Euro monatlich (30,90 Euro jährlich) ist dieser Zuschuss steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung. Voraussetzung: Das Konto wird tatsächlich für die Gehaltsüberweisung genutzt.

Erholungsbeihilfe

Erholungsbeihilfen des Arbeitgebers sind zweckgebunden, zum Beispiel für den Besuch einer Therme, eine Kur oder einen Urlaub. Die Erholungsmaßnahme muss zeitnah vor oder nach der Auszahlung stattfinden. Steuer- und beitragsfrei sind Erholungsbeihilfen bis zu einer Grenze von 156 Euro für den Beschäftigten oder die Beschäftigte. Für den Ehepartner oder die -partnerin gibt es 104 Euro und pro Kind 52 Euro (gilt auch für eine gleichgeschlechtliche Ehe nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz).

Betriebliche Gesundheitsförderung

Leistungen des Arbeitgebers zur Betrieblichen Gesundheitsförderung sind steuer- und damit auch beitragsfrei, wenn sie den Betrag von 600 Euro pro Beschäftigten und Kalenderjahr nicht übersteigen. Die Leistungen müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und der Zertifizierung den gesetzlichen Vorgaben genügen (§§ 20 und 20b SGB V). Die Zuschüsse müssen zusätzlich zum Lohn oder Gehalt geleistet werden.

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Betriebliche Gesundheitsförderung als Gehaltsextra

Für Maßnahmen zur Gesundheitsförderung (zum Beispiel Yogakurse, Schulungen zur gesunden Ernährung, Maßnahmen zur Suchtprävention und weitere) können Arbeitgeber bis zu 600 Euro im Jahr je beschäftigter Person steuer- und beitragsfrei ausgeben. Die Angebote müssen für die Steuerfreiheit grundsätzlich zertifiziert sein.

Jubiläumszuwendungen

Diensteinführung, Amts- oder Funktionswechsel, Beschäftigtenjubiläum oder Verabschiedung einer oder eines Beschäftigten: Jubiläumszuwendungen sind steuer- und beitragspflichtig. Wenn der Wert 60 Euro nicht übersteigt, gilt das aber nicht für übliche Sachzuwendungen. Die 50-Euro-Freigrenze kann in diesem Fall genutzt werden, wenn sie im betreffenden Monat nicht schon durch andere Sachbezüge ausgeschöpft wurde.

Umzugspauschalen

Arbeitgeber können bei beruflich bedingten Umzügen ihrer Beschäftigten Pauschalbeträge als sonstige Umzugskosten steuer- und beitragsfrei erstatten. Aktuelle Werte für die Pauschalen (gültig seit 1. März 2024):

Pauschaler Betrag für sonstige Umzugsauslagen

Höhe in Euro

Jede berechtigte Person

964

Jede weitere Person (Eheleute oder Lebenspartnerschaften, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder)

643

Jede berechtigte Person, die vor beziehungsweise nach dem Umzug keine eigene Wohnung hatte beziehungsweise hat

193

Umzugsbedingte Unterrichtskosten, Höchstbetrag je Kind

1.286

Zusätzlich zu diesen Pauschalen dürfen Arbeitgeber weitere Ausgaben steuerfrei übernehmen, sofern die umziehende Person Belege dafür vorlegen kann. Dazu zählen etwa Maklerkosten für Mietwohnungen, Transport- und Speditionskosten sowie Reisekosten in Zusammenhang mit dem Umzug. Erstattet der Arbeitgeber die beruflichen Umzugskosten nicht, können Beschäftigte sie als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung anführen.

Doppelte Haushaltsführung

Bei beruflich bedingten Zweitwohnungen können Arbeitgeber die Unterkunftskosten bis zu 1.000 Euro monatlich steuerfrei erstatten – als Unterstützung für Beschäftigte, die nicht am Arbeitsort wohnen.

Stand

Erstellt am: 30.04.2026

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