AOK im Ohr – der Arbeitgeberpodcast Folge 7

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld wird ausgeweitet. Damit will der Gesetzgeber berufstätige Eltern bei den besonderen Herausforderungen der Pandemie unterstützen. Wer die neue veränderte Leistung in Anspruch nehmen kann, erklärt AOK-Sozialversicherungsexperte Klaus Herrmann.

Kinderkrankengeld, auch wenn die Kita geschlossen ist

Die Ausbreitung des Coronavirus verursacht große organisatorische Probleme für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, zum Beispiel wenn berufstätige Eltern, ihre Kinder betreuen müssen, weil sie krank sind oder die Kita geschlossen bleibt. Um dieses Problem abzufedern, hat der Gesetzgeber den Anspruch auf Kinderkrankgeld für 2021 rückwirkend zum 5. Januar ausgeweitet: Er besteht jetzt nicht nur, wenn das eigene Kind krank ist, sondern auch, wenn die Kinderbetreuung, etwa wegen der Schließung von Schule oder Kita, erforderlich wird. Zudem wird der Anspruch auf Kinderkrankengeld verdoppelt. Die Arbeitnehmer müssen das Kinderkrankengeld bei ihrer Krankenkasse beantragen.

Hinweis: Die Kinderkrankentage wurden am 22. April für das Jahr 2021 auf 30 Tage pro Kind und Elternteil (für Alleinerziehende: 60 Tage) erhöht.

AOK im Ohr – der Arbeitgeberpodcast: Folge 7
Klaus Herrmann von der AOK Bayern

Sozialversicherungsexperte Klaus Herrmann von der AOK Bayern erklärt, welche Details Eltern berücksichtigen müssen und wie das Kinderkrankengeld bei der AOK beantragt werden kann. 

Das Interview zum Nachlesen

Moderatorin: Wegen der Corona-Krise haben beschäftigte Mütter und Väter und insbesondere auch Alleinerziehende massive Probleme, die Kinderbetreuung sicherzustellen.

Gleichzeitig die Kinder zu beschulen und von zu Hause aus zu arbeiten, bringt gerade junge Familien in Pandemiezeiten häufig an die Grenze ihrer Belastbarkeit.

Deswegen soll es diesen Eltern ermöglicht werden, sich unkompliziert und ohne einschneidende finanzielle Verluste um ihre Kinder zu Hause zu kümmern. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber eine Verlängerung und Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld beschlossen.

Es wird auch dann Kinderkrankengeld ausgezahlt, wenn Schulen und Kitas aus Infektionsschutzgründen geschlossen bleiben. Am Telefon ist unser Experte zum Thema Sozialversicherungsrecht, Klaus Herrmann von der AOK Bayern. Hallo Herr Herrmann.

Herrmann: Hallo!

Moderatorin: Herr Herrmann, was ändert sich denn nun beim Anspruch auf Kinderkrankengeld und ab wann gilt es?

Herrmann: Eltern können das Kinderkrankengeld in diesem Jahr für 20 Tage pro Elternteil in Anspruch nehmen. Der Anspruch hat sich damit verdoppelt. Für Alleinerziehende sind das sogar 40 Tage. Bei mehreren Kindern summiert sich das Kinderkrankengeld auf maximal 90 Tage. Diese neue Regelung gilt rückwirkend ab 5. Januar.

Moderatorin: Wer hat denn Anspruch auf diese neue veränderte Leistung?

Herrmann: Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind gesetzlich versichert ist. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Und es gilt die Altersgrenze von zwölf Jahren.

Neu ist, dass der Anspruch auch besteht, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder Kitas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt wurde. Das Kind muss in diesem Fall also nicht erkrankt sein. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten.

Moderatorin: Wie muss der Anspruch gegenüber der Krankenkasse beim Antrag nachgewiesen werden?

Herrmann: Wenn das Kind krank ist, ändert sich nichts. Hier muss der Betreuungsbedarf gegenüber der AOK mit einer Bescheinigung vom Arzt nachwiesen werden. Dafür wird die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ ausgefüllt.

Neu ist: Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung.

Moderatorin: Muss die Schule beziehungsweise Kita komplett geschlossen sein?

Herrmann: Nein, auch wenn die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben, der Zugang zur Kita eingeschränkt wurde oder nur die Klasse oder Gruppe nicht in die Schule oder Kita gehen kann, haben Eltern Anspruch.

Moderatorin: Wie ist die Aufteilung beziehungsweise der maximale Anspruch, wenn das Kind mal krank ist und ich mal wegen Schul-/Kitaschließungen die Leistung benötige?

Herrmann: Die 20 bzw. 40 Tage können sowohl für die Betreuung eines kranken Kindes verwendet werden als auch für die Betreuung, weil die Schule oder Kita geschlossen beziehungsweise die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang eingeschränkt wurde.

Moderatorin: Wie viele Tage habe ich maximal Anspruch?

Herrmann: Gesetzlich versicherte Eltern können im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 45 Tage.

Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch auf 40 Tage pro Kind und Elternteil. Bei mehreren Kindern sind maximal 90 Tage möglich.

Moderatorin: Wie hoch ist das Krankengeld?

Herrmann: Die Höhe liegt bei 90 Prozent vom Netto-Verdienst. Einmalzahlungen wie das Weihnachtsgeld werden berücksichtigt.. Das Krankengeld ist jedoch auf einen gesetzlichen Höchstbetrag von 112,88 Euro pro Tag begrenzt.

Moderatorin: Kann ich parallel auch Lohnersatzleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz beanspruchen?

Herrmann: Nein, wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.

Moderatorin: Wie kann ich das Kinderkrankengeld beantragen?

Herrmann: Melden Sie sich hierzu einfach bei Ihrer AOK. Unter aok.de finden Sie die Kontaktdaten Ihrer AOK vor Ort.

Moderatorin: Im Vorgespräch haben Sie mir verraten, dass die AOK gerade enorm viel positives Feedback bekommt, weil sie sich seit Beginn der Corona-Krise als besonders starker Partner für die Familien und dabei insbesondere Familien mit Kindern erweist. Rechnen Sie dadurch mit einem Mitgliederzuwachs?

Herrmann: Ja, das stimmt. Über diese positive Rückkopplung freuen wir uns sehr. Ich kann mir vorstellen, dass viele Eltern die AOK nach diesen guten Erfahrungen weiterempfehlen. Außerdem war es noch nie so einfach zur AOK zu wechseln.

Moderatorin: Was bedeutet das?

Herrmann: Bei jedem Arbeitgeberwechsel gibt es ein sofortiges Wahlrecht. Die bisherige Krankenkasse muss nicht gekündigt werden und es muss auch keine Bindungsfrist eingehalten werden. Auch bei ununterbrochener Mitgliedschaft kümmern wir uns um alle Formalitäten und setzen uns mit der ehemaligen Krankenkasse in Verbindung. Eine Mitgliedserklärung recht hier völlig aus.

Moderatorin: Das klingt prima! Vielen Dank für Ihre Zeit, Herr Herrmann.

Herrmann: Wie immer gern!

Moderatorin: Liebe Zuhörer, sollten Ihre Fragen nach unserer Fragerunde noch nicht hinlänglich beantwortet sein, wenden Sie sich gern an Ihre AOK.

Für Sie und Ihre Familie nur das Beste - Bleiben Sie gesund!

Über den Experten

Klaus Herrmann ist als Experte für Sozialversicherung vielen Teilnehmern der Online-Seminare der AOK vertraut. Der Krankenkassenfachwirt befasst sich seit vielen Jahren mit der Unterstützung von Firmenkunden bei der Anwendung des Sozialversicherungsrechts. In der Zentrale der AOK Bayern kümmert er sich um Produkte für Arbeitgeber.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 22.04.2021

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