Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) vereinheitlicht und konkretisiert in ihrer DGUV-Vorschrift 2 die Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes. Das Gesetz verpflichtet Arbeitgeber, sich von Betriebsärztlichen Diensten und Fachkräften für Arbeitssicherheit beraten zu lassen. Sie sollen dabei unterstützen, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu erkennen und Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Die Vorschrift legt unter anderem fest:
- welche Maßnahmen Unternehmen zur Erfüllung der sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Pflichten zu treffen haben,
- wann und in welchem Umfang Arbeitgeber Betriebsärztliche Dienste und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen müssen,
- welche Qualifikationen vorliegen müssen, um diese Aufgaben wahrzunehmen.
Nach Angaben des Verbands Deutscher Sicherheitsingenieure (VDSI) fördert die Vorschrift die Eigenverantwortung des Unternehmens über das Arbeitsschutzgesetz hinaus. Zudem stärkt sie die Präventionsarbeit insgesamt und schafft Transparenz, welche Maßnahmen im Arbeits- und Gesundheitsschutz notwendig sind. Zielgruppen sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmervertretung, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztlichen Dienste. Die Vorschrift richtet sich an alle Unternehmensgrößen.
Konkret sieht die DGUV-Vorschrift 2 eine Grundbetreuung vor. Sie umfasst eine gemeinsame Betreuungszeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsärztlichen Dienstes, heißt es beim VDSI weiter. Der Arbeitgeber vereinbart mit ihnen schriftlich die Aufgabenzuordnung und die damit festgelegten Einsatzzeiten.