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  • 01
    Minijob und Beschäftigungsende

    Guten Tag,


    wir haben einen Minijober, der ein monatliches Entgelt in Höhe von 603 Euro bezieht.

    Nun wird das Beschäftigungsverhältnis beendet. Im Zuge dessen sind natürlich auch Urlaubsansprüche noch zu verwerten.

    Wie verhält es sich, wenn hierbei die Summe aus Arbeitsentgelt und dem Wert der Urlaubstage die 603 Euro übersteigt?

    Der Kollege war dann im Zeitraum Februar bis April 2026 bei uns tätig.


    Würde das in dem Fall als "gelegentliche Überschreitung" noch durchgehen oder wäre hier schlussendlich dann kein Minijob mehr anwendbar?

  • 02
    RE: Minijob und Beschäftigungsende

    Hallo Herr Pötzsch,
     
    auf Grundlage der aktuellen Geringfügigkeits-Richtlinien vom 05.01.2026 wäre nach unserem Verständnis in Ihrem Fall der Punkt 3.1.4 „Unzulässiges unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze“ zu beachten.
     
    Hiernach gilt:
     
    „Besteht in einem Kalendermonat neben dem vereinbarten Arbeitsentgelt aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses ein zusätzlicher Anspruch auf Arbeitsentgelt, und übersteigt das Gesamtentgelt das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze, gilt die Ausnahme-Regelung unter 3.1.3 (Zulässiges gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze) nicht.
     
    In diesen Fällen endet die geringfügig entlohnte Beschäftigung unmittelbar mit dem letzten Monat vor dem Kalendermonat des Überschreitens. Für den Kalendermonat des Überschreitens liegt eine mehr als geringfügige Beschäftigung vor. Im Anschluss ist zu prüfen, ob sich erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ergeben kann (vgl. Beispiel 17). Das gilt nur, wenn dadurch auch die Jahresentgeltgrenze (vgl. Anlage 1) in dem vom Arbeitgeber für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts gewählten Jahreszeitraum überschritten wird.“
     
    Sofern in Ihrem Sachverhalt durch die Zahlung der Urlaubsabgeltung nach dem Ende der geringfügig entlohnten Beschäftigung das Doppelte der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2026: 1.206,00 €) überschreiten sollte, liegt in dem Monat, dem die Urlaubsabgeltung zuzuordnen ist, kein Minijob, sondern ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor.
     
    Wird dagegen das Doppelte der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, ist weiterhin für den kompletten Zeitraum von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auszugehen. Zu beachten ist, dass in einem solchen Fall Beiträge aus dem erhöhten Betrag an die Minijob-Zentrale abzuführen sind.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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