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  • 01
    Meldungen

    Sehr geehrtes Expertenteam, ich habe eine Frage zu rückwirkender Rentenbewilligung. Ein Arbeitnehmer erhielt rückwirkend eine Rente der DRV und musste nach der Ausssteuerung des Krankengeldbezuges in den Beitragsgruppen um- und mit Grund 34 zum 21.02.2026 mit Entgelt 0 abgemeldet abgemeldet werden. Im April wird jetzt noch Urlaubsgeld für 2024 und 2025 ( jeweils 2100 Euro) nachgezahlt. Müssen diese 2 Zahlungen noch verbeitragt und gesondert gemeldet werden , oder sind diese wegen fehlender SV Tage 2026 beitragsfrei. Ich bitte um eine kurze Rückmeldung bezüglich der Abführungen und Meldungen.

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Meldungen

    Hallo Herr Schneider,

    nach Ihrer Schilderung wurde aufgrund der Einstellung des Krankengeldes wegen der rückwirkenden Zubilligung einer Erwerbsminderungsrente korrekterweise eine Abmeldung unter Beachtung einer Monatsfrist mit Abgabegrund „34“ erstellt. Wenn wir davon ausgehen, dass die Krankengeldzahlung aufgrund der Rentenbewilligung beispielsweise am 21.01.2026 eingestellt wurde, verläuft die Monatsfrist vom 22.01.bis 21.02.2026.    
     
    Dieser Zeitmonat stellt SV-Tage dar, die bei der beitragsrechtlichen Beurteilung von noch zu zahlenden Sonderzahlungen (z. B. Urlaubsabgeltungen) zu berücksichtigen sind.
     
    Das beitragspflichtige Entgelt der Einmalzahlung ist mit einer gesonderten Meldung (Abgabegrund „54“) an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. Als Beschäftigungszeitraum sind der erste und letzte Tag des Kalendermonats der Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts und das beitragspflichtige einmalig gezahlte Arbeitsentgelt einzutragen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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