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  • 01
    Jaeg prüfung

    Hallo AOK,

    Wir haben einen Mitarbeiter A. Er verdient pro jahr 80.000€.

    Er wandelt pro monat 300 euro in eine bav, davon sind 50 euro vom ag bezuschusst. Dadurch verringert sich sein sv brutto um 250 euro.

    Folglich ab 01.01.2026 ist er pflichtig.


    Mitarbeiter B hat ein Jahresgehalt von 75000 euro, ab 01.01.2026 hat er ein firmenbike in Höhe von 250 euro. Die leasingrate ist steuer und sv pflichtig und wird ihm vom netto abgezogen.

    Folglich ab 01.01.2026 ist er freiwillig.

    Ist die Beurteilung richtig


    Vielen Dank

     

  • 02
    RE: Jaeg prüfung

    Guten Tag,
     
    bei der Prüfung der Krankenversicherungsfreiheit wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze wird auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt abgestellt. Dabei werden Einnahmen die im Rahmen der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, nicht berücksichtigt.
     
    Insoweit werden die vom Arbeitnehmer A erbrachten Beträge zur betrieblichen Altersversorgung nicht berücksichtigt. Daraus resultiert das unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Wie von Ihnen beschrieben, besteht, vorbehaltlich einer eventuellen Befreiung, ab 01.01.2026 Krankenversicherungspflicht.
     
    Im Fall des Mitarbeiters B unterstellen wir zunächst, dass es sich bei den 250 Euro um beitragspflichtiges Entgelt handelt.
     
    Bei einer Entgelterhöhung zum 1. Januar des Jahres, die erstmalig im Laufe der Beschäftigung zu einem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze führt, kommt es frühestens zum 31. Dezember dieses Jahres zum Ausscheiden aus der Versicherungspflicht. Grund hierfür ist, dass der Anspruch auf das erhöhte Entgelt erst im Laufe des Kalenderjahres (wenngleich auch zum 1. Januar) entstanden ist.
     
    Daher würde in Ihrem Fall die Krankenversicherungspflicht mindestens noch bis 31.12.2026 bestehen. Krankenversicherungsfreiheit tritt ab 01.01.2027 ein, sofern auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2027 überschritten wird.
     
    Ihre Schilderung zu Mitarbeiter B deutet auf eine Jobrad-Überlassung im Wege einer Gehaltsumwandlung hin. In diesem Falle ist nur der steuerliche geldwerte Vorteil dem sozialversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen, nicht aber die gesamte Leasingrate.
     
    Insoweit könnte sich eine andere Beurteilung ergeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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