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  • 01
    Hinausschiebevereinbarung mit angestellter Ärztin / Rentenversicherung

    Eine Beschäftigte (Ärztin), die nach § 6 SGB VI von der rentenversicherung Pflicht befreit ist, arbeitet über die Regelaltersgrenze hinaus. Sie macht Gebrauch davon, dass sie in der Ärzteversorgung Niedersachsen den Rentenbezug bis zu 36 Monate hinausschieben kann. Sie wurde bereits darüber informiert, dass sie weiter die Beiträge zu zahlen hat.

    Uns erschließt sich nicht ganz, was mit den AG-Zuschüssen zu der berufssständischen Versorgung zu geschehen hat.

    Muss der Arbeitgeber diese weiter zahlen? Und wer genau muss die Beiträge überweisen, wenn die Beschäftigte direkt angeschrieben wurde und es in dem Schreiben heißt, die Beiträge seien durch das Mitglied zu überweisen?

  • 02
    RE: Hinausschiebevereinbarung mit angestellter Ärztin / Rentenversicherung

    Hallo bartes01,

    der Bezug einer Altersversorgung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z. B. Ärzteversorgung) wird grundsätzlich für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht/ -freiheit den übrigen Altersversorgungen gleichgestellt.

    Nach den uns vorliegenden Informationen sieht die Satzungsregelung der Ärzteversorgung Niedersachen vor, dass die ärztliche Tätigkeit auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze zunächst in vollem Umfang fortgeführt werden kann. Da die Ärzteversorgung Niedersachsen ab Rentenbeginn keine Arbeitgeberanteile annimmt, hat der Arbeitgeber bei Fortführung der Beschäftigung den Beitragsanteil an die gesetzliche Rentenversicherung über die einzugsberechtigte Krankenkasse zu entrichten.

    Unter welchen Voraussetzungen eine weitere Beitragsentrichtung an das Versorgungswerk erfolgen kann, ist von der weiterbeschäftigten Ärztin direkt zu klären.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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