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  • 01
    Erwerbsminderungsrente Beitragsgruppe Abgeltung

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    ich habe einen Mitarbeiter, der rückwirkend zum 01.02.26 eine volle, befristete Erwerbsminderungsrente zugesprochen bekommen hat.

    Das Arbeitsverhältnis läuft ohne Bezüge weiter. Ihm ist aber alter Urlaub und eine Prämie für 2025 auszuzahlen, welche erst jetzt ermittelt wurde.

    Ist es korrekt, dass ich mit der Beitragsgruppe 3101 (aber freiwillig versichert !?) und Pers.Gr. 101 diese Zahlungen abzurechnen habe?

  • 02
    RE: Erwerbsminderungsrente Beitragsgruppe Abgeltung

    Guten Tag,
     
    sofern bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern rückwirkend eine volle Erwerbsminderungsrente bewilligt wird, ändert sich mit Beginn dieser Rente die Beitragsgruppe von 1111 in 3101 (Personengruppe bleibt 101).
     
    Sofern danach eine Urlaubsabgeltung bzw. eine Prämie gezahlt wird, ist diese als Einmalzahlung unter Berücksichtigung der Regelungen des § 23a SGB IV zu verbeitragen.
     
    Dabei wir die Einmalzahlung grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum der Zahlung zugeordnet. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Gegebenenfalls ist in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt  
    dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.
     
    Es ist jeweils der Beitragssatz anzuwenden, der in dem Monat gilt, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist.
     
    Daraus ergibt sich, dass je nach Fallgestaltung eine unterschiedliche Zuordnung zu erfolgen hat. Liegt in Ihrem Fall der Zuordnungsmonat ab Februar 2026 ist bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern die Beitragsgruppe 3101 zu verwenden.
    Bei Zuordnungsmonaten vor Februar 2026 ist die Berechnung nach der Beitragsgruppe 1111 vorzunehmen.
     
    Zur genauen Zuordnung kann hier keine weitere Einschätzung abgegeben werden, da relevanten Angaben unter anderem zum Krankengeldbezug fehlen.
     
    Sofern es sich in Ihrem Fall um einen wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreien Arbeitnehmer handelt, der freiwillig krankenversichert ist, tritt aufgrund der Erwerbsminderungsrente keine Krankenversicherungspflicht in der Beschäftigung ein. Die Beitragsgruppe 3101 ist hier nicht zu verwenden.
     
    Maßgeblich ist hier die Beitragsgruppe 0100 (bei Firmenzahler 9101).  Bei der Berechnung des Beitragszuschusses ist nach den oben ausgeführten Grundsätzen gegebenenfalls der ermäßigte Krankenversicherungsbeitrag zu berücksichtigen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Erwerbsminderungsrente Beitragsgruppe Abgeltung

    Vielen Dank für die Info,

    aber:

    die beiden letzten Abschnitte widersprechen sich meines Erachtens.

    Verstehe ich das nun richtig: bei einem freiwillig versicherten Mitarbeiter ist dann doch die Beitragsgruppe 3101 zu erfassen?

    Danke für eine nochmalige Rückmeldung.

     

  • 04
    RE: Erwerbsminderungsrente Beitragsgruppe Abgeltung

    Guten Tag,
     
    wie bereits erläutert, ist bei dem freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmer nicht die Beitragsgruppe 3101 zu verwenden.
    Die 3 an der ersten Stelle kennzeichnet einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer mit ermäßigtem Krankenversicherungsbeitrag, da kein Krankengeldanspruch besteht.
     
    Zahlt der Arbeitnehmer seine freiwilligen Beiträge selbst an die Krankenkasse ist die Beitragsgruppe 0100 zu verwenden. Überweisen Sie im Rahmen des Firmenzahlverfahrens die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge verwenden Sie die Beitragsgruppe 9101.
     
    In beiden Fällen besteht nach § 257 Abs. 1 SGB V ein Anspruch auf Beitragszuschuss. Bei der Ermittlung des Beitragszuschusses ist bei Zuordnung zu Lohnabrechnungszeiträumen ab Februar 2026 der ermäßigte Beitragssatz zu berücksichtigen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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