Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    AU

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    eine Arbeitnehmerin von uns ist bereits ausgesteuert. Das AV ruht daher momentan. Benötigen wir trotzdem Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und wenn ja, kann diese über eAU abgerufen werden ? Vielen Dank.

  • 02
    RE: AU

    Hallo Personal_BW,
     
    vordergründig ist in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art nach unserem Verständnis zu klären, inwiefern der Arbeitgeber für den Erhalt einer Rückmeldung „berechtigt“ ist, im Rahmen des eAU-Verfahrens eine Anfrage bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen.
     
    Die Berechtigungsprüfung zur eAU-Abfrage obliegt zunächst einmal dem Arbeitgeber. 
     
    In den aktuellen Grundsätzen „für die Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten im Rahmen des Datenaustausches (eAU - § 109 Abs. 1 und § 109a Abs. 1 SGB IV)“ ist unter Punkt 1.4 folgendes hinterlegt:
     
    „Ein Abruf des elektronischen Abwesenheitsnachweises bei der Krankenkasse darf durch den Arbeitgeber nur erfolgen, wenn dieser zum Erhalt der Daten berechtigt ist. Eine Berechtigung liegt vor, sofern für die angefragten Zeiträume ein Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers bei dem anfragenden Arbeitgeber besteht oder bestand und der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die abzurufende Arbeitsunfähigkeit oder stationären Auf-enthalt sowie deren voraussichtliche Dauer vorab mitgeteilt hat.“
     
    Die Verfahrensbeschreibung für die „Erstattung der Meldung im Rahmen des Datenaustausches elektronische Arbeitsunfähigkeit (eAU) nach § 109 und § 109a SGB IV“ in der aktuell geltenden Fassung trifft unter Punkt 3.1 folgende Aussage:
     
    „Ein Abruf der eAU bei der Krankenkasse darf nur durch den Arbeitgeber erfolgen, wenn dieser zum Erhalt der Daten berechtigt ist. Eine Berechtigung zum Abruf der eAU durch den Arbeitgeber liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der AU bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist und der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die abzurufende AU oder stationären Aufenthalt sowie deren voraussichtliche Dauer mitgeteilt hat.“
     
    Diese beiden zu diesem Thema formulierten Aussagen haben zur Folge, dass es hierzu keine eindeutige Aussage seitens der Spitzenverbände zur Sozialversicherung gibt.
     
    Das Vorliegen einer Abmeldung (z. B. nach Ende des Krankengeldbezugs wegen Erreichen der Höchstbezugsdauer oder einer Rentenbewilligung) schließt nach unserer Auffassung daher grundsätzlich nicht die Berechtigung des Arbeitgebers aus, eine Anfrage im Rahmen des eAU-Verfahrens von der Krankenkasse beantwortet zu bekommen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Arbeitsverhältnis in einem solchen Fall noch nicht gekündigt wurde und weiter fortbesteht.
     
    Sofern in einem solchen Fall eine eAU-Rückmeldung durch die Krankenkasse nicht erfolgt, kann der Arbeitgeber nach unserer Einschätzung auf den Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit außerhalb des eAU-Verfahrens durch den Arbeitnehmer bestehen.
     
    Da hierbei arbeitsrechtliche Regelungen betroffen sind, bitten wir um Verständnis, dass wir hierzu keine weiteren Aussagen treffen können.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam  

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.