Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    34er Meldung

    Wenn ein Mitarbeiter ab dem 02.12.2025 aufgrund einer EM-Rente ausgesteuert wird, muss ja die Absetzung der 34-Meldung (vom 02.12.2025 - 01.01.2026) erfolgen.

    Jedoch muss (laut Datensatzbeschreibung) der Zeitraum des Beginns, als auch das Ende-Datum im gleichen Jahr liegen, da ansonsten berechtigterweise ein Fehler (DBME057) erscheint.


    1. Wie genau bzw. welche Meldung hat demnach für die Aussteuerung in diesem Fall zu erfolgen?

    2. Welcher Zeitraum ist hier zu bescheinigen?

    3. Zudem wurde zum Jahreswechsel keine 50er-Meldung, sondern eine 33er-Meldung wegen Änderung der Hauptbetriebsnummer abgesetzt. Ist diese zu stornieren?



    Vielen Dank!

  • 02
    RE: 34er Meldung

    Hallo Frau Janiger,
     
    bevor wir zu Ihrer Anfrage eine Stellungnahme abgeben, möchten wir darauf hinweisen, dass wir zunächst davon ausgehen, dass in Ihrem Fall keine tatsächliche Änderung der Hauptbetriebsnummer stattgefunden hat, sondern der Meldegrund „33“ zwecks „Problemlösung“ genutzt wurde. Daher wäre diese vorab zu stornieren.
     
    Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.
     
    Sofern eine Arbeitsunterbrechung „länger als einen (Zeit-)Monat“ andauert, endet die entgeltliche Beschäftigung nach einem Monat, sodass eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „34“ zu übermitteln ist. Dieser Zeitmonat stellt SV-Tage dar, die dann ggf. bei der beitragsrechtlichen Beurteilung einer noch zu zahlenden Sonderzahlung (z. B. einer Urlaubsabgeltung) zu berücksichtigen wären.
     
    Nach Ihrer Fallschilderung verläuft die sich aus § 7 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV ergebende Monatsfrist vom 02.12.2025 bis zum 01.01.2026. Da bei der Meldung mit dem Grund der Abgabe „34“ unterschiedliche Kalenderjahre - wie von Ihnen korrekt festgestellt - nicht hinterlegt werden können, wäre nach unserem Verständnis eine Abmeldung mit dem Zeitraum 01.01. bis 01.01.2026 (Grund der Abgabe „34“) zu übermitteln.
     
    Der Zeitraum vom 02.12. bis 31.12.2025 kann nach unserem Kenntnisstand nach den Regelungen der DEÜV nicht sachgerecht gemeldet werden. Um zukünftige Rückfragen zu vermeiden, sollte mit der zuständigen Krankenkasse geklärt werden, wie diese „Meldelücke“ abgebildet werden kann.
     
    Eine Jahresmeldung mit dem Grund der Abgabe „50“ kann diese „Meldelücke“ nicht sachgerecht schließen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.