Hallo, eine Mitgliedsorganisation möchte gern eine Mitarbeiterin, die bereits 10 Stunden in Nachtschicht arbeitet (geschlüsselt 1111 / 101) nun zusätzlich bei dem Arbeitgeber noch ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum mit 39 Stunden (geschlüsselt 0000 / 190) machen. Ist dies möglich.
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01
2 Beschäftigungen 1 Hauptarbeitgeber
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02
RE: 2 Beschäftigungen 1 Hauptarbeitgeber
Hallo Claudia_99,
aufgrund Ihrer Schilderung ist es für uns nicht nachvollziehbar, warum und in welcher Form eine sozialversicherungspflichtig-beschäftigte Arbeitnehmerin ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum abzuleisten hat. Um hier eine nachvollziehbare Stellungnahme abgeben zu können, bitten wir Sie, Ihre Anfrage zu konkretisieren.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam -
03
RE: 2 Beschäftigungen 1 Hauptarbeitgeber
Die Mitarbeiterin arbeitet in dem Verein 10 Stunden die Woche in der Nachtschicht. Sie soll jetzt tagsüber ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum in Vollzeit machen, weil sie grad ein Vollstudium macht und dafür das Praktikum braucht. Sie möchte es gern in dem selben Verein machen, wo sie bereits die Nachtschicht macht.
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04
RE: 2 Beschäftigungen 1 Hauptarbeitgeber
Hallo Claudia_99,
gestatten sie uns zunächst die Anmerkung, dass für ordentliche studierende Personen, die neben Ihrem Vollzeitstudium eine Beschäftigung oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (603,00 €) ableisten und weniger als 20 Stunden in der Woche beschäftigt werden, die Werkstudentenregelungen alternativlos anzuwenden sind. Demzufolge wäre nach unserer Bewertung die Beschäftigung mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0100“ abzurechnen (Personengruppenschlüssel „106“).
Grundsätzlich gilt:
Neben einer Beschäftigung, die im Rahmen des Werkstudentenprivilegs ausgeübt wird, kann gleichzeitig ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum beim selben Arbeitgeber ausgeübt werden, sofern beide Tätigkeiten vertraglich und organisatorisch strikt voneinander getrennt werden.
Eine Zusammenrechnung von Werkstudentenbeschäftigung und dem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum erfolgt in einem solchen Fall nicht.
Da in allen anderen Fällen (Ausnahme: Ausbildung und geringfügig entlohnte Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber) von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung auszugehen ist, sehen wir die separate Abrechnung eines vorgeschriebenen Zwischenpraktikums neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung kritisch.
Mit freundlichen Grüßen
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