LAbgrVb – Vereinbarung zur Leistungsabgrenzung nach § 13 Absatz 4 SGB VI
Präambel LAbgrVb
Die Vereinbarung regelt gemäß § 13 Absatz 4 SGB VI die Zuständigkeit für Krankenbehandlung sowie für Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft während medizinischer Leistungen zur Rehabilitation durch die Träger der Rentenversicherung.
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