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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 10

Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht [RS 2022/10]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 10



Ziff. 6.3. RS 2022/10, Zur Meldung verpflichtete Stelle von freiwillig Versicherten

(1) Bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern stellt nach § 28a SGB IV der Arbeitgeber die zur Meldung verpflichtete Stelle dar, weil von ihm die Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an die Einzugsstelle abzuführen sind.

(2) Bei freiwillig versicherten Rentnern ergibt sich die Funktion des Rentenversicherungsträgers als die zur Meldung verpflichtete Stelle aus § 201 Absatz 4 SGB V.

(3) Bei freiwillig versicherten Studenten ist die Hochschule im Inland als die zur Meldung verpflichtete Stelle anzusehen (§ 199a Absatz 4 SGB V, § 21 Absatz 2 KVLG 1989).

(4) Im Übrigen ist die 2-wöchige Frist für die Mitteilungspflichten gegenüber der zur Meldung verpflichteten Stelle im Verfahren des sofortigen Krankenkassenwahlrechts aus Anlass des Eintritts der Versicherungsberechtigung (z. B. in den Sachverhalten im Sinne des § 6 Absatz 4 SGB V) — anders als bei Versicherungspflichtigen — ohne Bedeutung. Vielmehr kann die zur Meldung verpflichtete Stelle bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 9 Absatz 2 SGB V über die neu gewählte Krankenkasse informiert werden.


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